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  • 25. Mai 2021 | Rehasport nun auch im Saarland „medizinisch notwendig“ und kein „Freizeit- und Amateursport“ mehr

    25. Mai 2021 | Rehasport nun auch im Saarland „medizinisch notwendig“ und kein „Freizeit- und Amateursport“ mehr

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    bislang wurde Rehabilitationssport im Saarland

    als Bestandteil des Freizeit- und Amateursportbereichs angesehen

    In der aktuellen

    Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 21. Mai 2021

    gab es nun eine Korrektur und Klarstellung:

    Rehasport zählt als medizinisch notwendige sportliche Betätigungen nicht zur Ausübung von Sport im Sinne dieser Verordnung, da bei solch einer Betätigung der medizinische Charakter den sportiven Aspekt überwiegt

    Praktisch hat dies jedoch keine Konsequenzen, Rehasport ist in Gruppen weiterhin (nur) bei Vorlage eines negativen SARS-CoV2-Tests pro Person zulässig.

    Begründung zur Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 21. Mai 2021

    Zu § 7 Absatz 5 (Seite 1459) „Rehasport wird als Bestandteil des Freizeit- und Amateursportbereichs angesehen. Als ärztlich verordnete Maßnahme für eine einzelne Person ist Rehasport grundsätzlich unter Anleitung einer entsprechend aus- gebildeten Person zulässig. Eine entsprechend ausgebildete Person sind Heilmittelerbringer und Ausübende der Gesundheitsfachberufe wie z. B. Physiotherapeuten und zertifizierte Rehasport-Trainer. Sofern die Leistung dieser Personen in einem Fitnessstudio erbracht wird, ist sie auch dort zulässig, wenn dabei die hygiene- und infektionsschutzrechtlichen Anforderungen beachtet werden, insbesondere der Mindestabstand von 1,5 Meter wo immer möglich eingehalten und der körperliche Kontakt zwischen Therapeut und Patient auf das absolut nötige Minimum beschränkt wird. Der Reha-Sport kann nur zwischen Therapeut und Patient stattfinden. Weitere Patienten, insbesondere Reha-Sport-Gruppen, sind nur bei Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests pro Person zulässig.“

  • 17. Mai 2021 | Infektionsschutzgesetz, Rehasport und die Sportministerkonferenz

    17. Mai 2021 | Infektionsschutzgesetz, Rehasport und die Sportministerkonferenz

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    über die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes im Rahmen des Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite hatte ich am 21.04.2021 ausführlich berichtet.

    Inzwischen hat sich auch die Sportministerkonferenz mit der durch uns initiierten Formulierung in der Gesetzesbegründung beschäftigt.

    In dem Vermerk | Auslegung des § 28 b Abs. 1 Nr. 6 IfSG durch die SMK wird in Ziffer 14. bestätigt, dass „Rehabilitationssport nach SGB“ (= ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) auch bei Inzidenzen über 100 nicht von Maßnahmen im Rahmen der „Notbremse“ betroffen und weiterhin erlaubt ist.

  • 14. Mai 2021 | Analyse der aktuellen Situation in Sachsen

    14. Mai 2021 | Analyse der aktuellen Situation in Sachsen

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    im Folgenden eine Analyse des aktuellen Status Quo für 

    SACHSEN 

    Am 10.05.2021 ist eine neue Verordnung in Kraft getreten:

    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 vom 4. Mai 2021

    Zum Rehabilitationssport gibt es folgende, am 11.05.2021 aktualisierte, Formulierungen in den

    Häufige Fragen zu den Bekanntmachungen

    Kann Reha-Sport auch in Gruppen stattfinden?

    • Inzidenz über 100:
      • Es gelten auch hier die allgemeinen Kontaktbeschränkungen gemäß § 28 b Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz als übergeordneter Grundsatz. 
    • Inzidenz unter 100:
      • Eine Öffnung von Reha-Sport-Einrichtungen ist zulässig
      • Ein negativer tagesaktueller Test ist erforderlich.
      • Personen, die vollständig geimpft oder von einer Infektion mit dem Coronavirus genesen sind, müssen kein negatives Testergebnis vorlegen.

    Auf unsere Nachfrage haben wir am 12.05.2021 per Mail vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt folgende Auskunft erhalten:

    Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass die Regelungen des § 19 in der SächsCoronaSchutzVO vom 4. Mai 2021 nur zur Anwendung kommt, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen den Schwellenwert von 100 erreicht oder unter diesem liegt.
    Reha-Sport in Gruppen wäre gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 11 SächsCoronaSchutzVO zulässig, wenn es sich um kontaktlosen (Reha-) Sport handelt, die Teilnehmer und die Anleitungsperson über einen tagesaktuellen negativen Corona-Test verfügen, sowie einer Kontakterfassung oder -nachverfolgung nach § 6 Absatz 1, 6 und 7 SächsCoronaSchutzVO sicher gestellt wird.
    Des Weiteren muss sichergestellt sein, dass die Abstands- und Hygieneregeln sowohl beim Sport als auch bei der Ankunft/Verlassen und beim Aufenthalt in der Reha-Sport-Einrichtung eingehalten werden. 

    Nach einer weiteren, telefonischen Rücksprache mit dem Ministerium, ebenfalls am 12.05.2021, ergibt sich folgende Situation:

    • 7-Tage-Inzidenz von kleiner/gleich 100 für die Dauer von min. 5 Tagen: 
      • Es gilt die Sächsische CoronaschutzVO
      • Dann gelten die Inhalte der o.g. Mail (kontaktlos, Teilnehmer und die Anleitungsperson müssen tagesaktuell negativ getestet sein, Kontakterfassung oder -nachverfolgung, Abstands- und Hygieneregeln). 
      • Zudem gilt, dass teilnehmende geimpfte Personen und genesene Personen den tagesaktuellen Negativtest nicht benötigen.
    • 7-Tage-Inzidenz noch nicht kleiner/gleich 100 für die Dauer von min. 5 Tagen:
      • Es gilt das Infektionsschutzgesetz des Bundes.
      • Geimpfte und Genesene dürfen sich zum Rehasport in Gruppen zusammenfinden. 
      • Dazustoßen dürfen maximal zwei Nichtgeimpfte sowie
      • zusätzlich diejenigen, bei denen die dringende Notwendigkeit für die Ausübung des Reha-Sports in Gruppenform besteht und dies der Arzt bescheinigt hat. Für eine derartige Bescheinigung genügt das Muster 56 nicht, da es zur Frage der Dringlichkeit keine Aussage trifft (nur zur Frage der Notwendigkeit). Es bedarf also einer gesonderten ärztlichen (ggf. für den Versicherten kostenpflichtigen) Bescheinigung über die Dringlichkeit. 
  • 12. Mai 2021 | Rehasport in Nordrhein-Westfalen ab 15.05. wieder ohne Einschränkungen möglich

    12. Mai 2021 | Rehasport in Nordrhein-Westfalen ab 15.05. wieder ohne Einschränkungen möglich

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    wir standen in den letzten Tagen erneut in intensivem Austausch mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW. Heute Morgen wurde uns eine Neufassung der CoronaSchVO mit dem Hinweis angekündigt, dass sich dann ein Teil unserer Anmerkungen und Fragen erledigt haben könnte.

    Seit ein paar Minuten ist die 

    Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 12. Mai 2021

    abrufbar. Neu aufgenommen wurde im § 9 wieder ein Abs. 1a (den es in ähnlicher Form schon bis zum 15.12.2020 gab, dann aber ersatzlos gestrichen wurde, wodurch der Rehasport in Gruppen als untersagt galt): 

    (1a) Ausgenommen von dem Verbot nach Absatz 1 Satz 1 ist der ärztlich verordnete sowie unter ärztlicher Betreuung und Überwachung durchgeführte Rehabilitationssport nach § 64 Absatz 1 Nummer 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. [Das Verbot nach Absatz 1 Satz 1 besagt, dass der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen unzulässig ist.]

    Diese Formulierung lässt keine andere Auslegung zu, als dass der ärztlich verordnete Rehabilitationssport in Gruppen sowohl in geschlossenen Einrichtungen als auch im Freien wieder vollumfänglich zulässig ist. Selbstverständlich sind strenge Schutzkonzepte weiterhin penibel umzusetzen.

    Die Regelungen der Verordnung gelten ab Samstag, 15.05.2021.

  • 11. Mai 2021 | Sachsen-Anhalt: Rehasport im Freien wieder mit 15 Teilnehmern möglich

    11. Mai 2021 | Sachsen-Anhalt: Rehasport im Freien wieder mit 15 Teilnehmern möglich

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    in Sachsen-Anhalt ist am 08.05.2021 eine neue Verordnung in Kraft getreten, die zumindest im Freien den Rehabilitationssport wieder mit bis zu 15 Teilnehmern möglich macht:

    Zwölfte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 7. Mai 2021

    § 4 Abs. 4 Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Hygieneregeln und Zugangsbegrenzungen nach § 1 Abs. 1 eingehalten werden: … 4. ärztlich verordneter Rehabilitationssport kontaktfrei im Freien mit bis zu 25 Personen, einschließlich des Trainers, wenn die Verantwortlichen einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 6 führen

  • 05. Mai 2021 | Rehasport nun auch in NRW eine „notwendige medizinische Leistung“ … aber trotzdem weiterhin untersagt!

    05. Mai 2021 | Rehasport nun auch in NRW eine „notwendige medizinische Leistung“ … aber trotzdem weiterhin untersagt!

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Landesregierung in NRW hat inzwischen die Begründung zur aktuellen Coronaschutz-Verordnung veröffentlicht:

    Die Zulässigkeit der Maßnahmen des Rehabilitationssports richtet sich im Hinblick darauf, dass der Fokus auf der medizinischen Wiederherstellung liegt, nach den Regelungen zu den medizinisch notwendigen Dienstleistungen, § 12 CoronaSchVO. Die Vorschriften zu §§ 2 bis 4a CoronaSchVO, insbesondere die zu den Kontaktbeschränkungen, sind zu beachten. Gruppensportangebote sind derzeit untersagt, § 2 Abs. 1a CoronaSchVO. 

    Zunächst ist es erfreulich, dass der Rehabilitationssport nun auch in Nordrhein-Westfalen endlich als „medizinisch notwendige Leistung“ und nicht mehr als Teil des Amateur- und Freizeitsports klassifiziert wird. Gleichwohl wird die Durchführung faktisch untersagt, da die Durchführung in Gruppen nach der aktuellen CoronaSchVO NRW nicht möglich ist.

    Uns ist bekannt, dass in Berlin Vertreter der Regierungsfraktionen im Gesundheitsausschuss im Hinblick auf die Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) die Einschätzung vertreten, dass der ärztlich verordnete Rehabilitationssport gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX kein Sport im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 6 IfSG ist, da es sich um medizinische Maßnahmen handelt, und daher in Gruppen unter Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte auch bei Inzidenzen über 100 stattfinden darf. 

    Eine aktuelle Stellungnahme des Staatssekretärs im Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW vom 29.04.2021 steht, nach unserer Auffassung, dazu in eindeutigem Widerspruch:

    „Auch wenn der Bund in der Begründung des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ausführt, dass medizinisch notwendige sportliche Betätigungen (bspw. Reha-Maßnahmen) nicht als Ausübung von Sport im Sinne der Vorschrift zählen, da bei solchen sportlichen Betätigungen der medizinische Charakter den sportiven Aspekt überwiegt führt dies nicht zur Zulässigkeit von Gruppenangeboten in Nordrhein-WestfalenDenn in Nordrhein-Westfalen sind Zusammentreffen von Personen im öffentlichen Raum nur zulässig, wenn die Vorschriften der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) dies ausdrücklich zulassen (vgl. § 2 Abs. 1a CoronaSchVO). Eine ausdrückliche Regelung, die Rehabilitationssport in der Gruppe zulasst, enthält die Coronaschutzverordnung nicht.“ [Hervorhebungen nicht im Original]

    Es ist zwar nicht fernliegend, das, vorsichtig formuliert, komplexe Regelungswerk der aktuellen CoronaSchVO so zu verstehen.

    Auf Grund der Wertungen des Bundesrechts steht die Landesregierung in NRW aber an sich in der Pflicht, Landesregelungen, die den Rehasport in Gruppenform einschränken, nur bei Vorliegen konkreter Erkenntnisse über in diesem Zusammenhang aufgetretener Infektionsereignisse oder -ketten zu erlassen. Allein der Verweis auf den aktuellen Stand der CoronaSchVO trägt unserer Auffassung nach den besonderen gesundheitlichen Interessen der Teilnehmer nicht ausreichend Rechnung.

  • 05. Mai 2021 | Petition an Minister Laumann und das MAGS in NRW

    05. Mai 2021 | Petition an Minister Laumann und das MAGS in NRW

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    wir möchten auf eine Initiative von Julia Thienenkamp und Daniel Kindel vom Moveo Bad Lippspringe hinweisen:

    Petition: Durchführung von Rehabilitationssport in NRW wieder erlauben!

    Wir, als Rehasport-Anbieter in NRW, wollen nun aktiv gegen das Durchführungsverbot von Präsenzveranstaltungen im Rehasport vorgehen. Daher haben wir eine Petition erstellt, die wir in zwei Wochen beim Coronaausschuss der Stadt Bad Lippspringe vorstellen werden, bestenfalls ist ebenfalls ein Landtagsabgeordneter mit vor Ort. Aktuell backen wir noch kleine Brötchen, aber die ersten 400 Unterschriften sind über das vergangene Wochenende zusammen gekommen 🙂
    Wir würden uns freuen, wenn ihr vielleicht unsere Petition an andere Vereine und Anbieter weiterleiten könntet, um möglichst viele Leute zu erreichen.
    Vielen Dank dafür! Daniel Kindel und Julia Thienenkamp

    Zur Petition auf change.org geht es hier.

  • 24. April 2021 | Ticker nach Inkrafttreten der „Notbremse“

    24. April 2021 | Ticker nach Inkrafttreten der „Notbremse“

    STAND 05.05.2021 | 19:00 UHR

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    in den Ländern werden die Konsequenzen aus dem geänderten Infektionsschutzgesetz in angepassten Corona-Schutzverordnungen umgesetzt.

    Die für den ärztlich verordneten Rehabilitationssport relevante Formulierung findet sich nicht im eigentlichen Gesetzestext sondern in der Gesetzesbegründung. Sie entfaltet nichtsdestotrotz volle Rechtswirksamkeit:

     „Medizinisch notwendige sportliche Betätigungen (bspw. Reha-Maßnahmen) zählen nicht als Ausübung von Sport im Sinne der Vorschrift, da bei solchen Betätigungen der medizinische Charakter den sportiven Aspekt überwiegt.“

    BADEN-WÜRTTEMBERG

    Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 in der ab 29. März 2021 gültigen Fassung

    Dritte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 23. April 2021

    Artikel 1 Nr. 6. lit. a) Die Erlaubnis für Rehasport ist nun im § 13 Abs. 1 Nr. 8a festgelegt: Fitnessstudios, Yogastudios und vergleichbare Einrichtungen dürfen für den Reha-Sport öffnen. 

    Übersicht der offenen und geschlossenen Einrichtungen und Aktivitäten ab 24. April 2021

    Rehasport ist bei allen Inzidenzen zulässig [Seite 10].

    § 12 (3) Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben unter Auflagen erlaubt. 

    E-Mail aus der Stabsstelle Recht des Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege vom 18.11.2020

    „… nach unserer Auffassung sind in Einrichtungen nach § 10 Abs. 3 der 8. BayIfSMV, die nicht als Sport- oder Fitnessbereich an medizinische oder therapeutische Einrichtungen, Zentren oder Praxen angeschlossen sind, allein Rehasport und Funktionstraining i.S.d. § 64 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 SGB IX zulässig. D.h. Rehasport ist in ansonsten geschlossenen Fitnessstudios und Sportvereinen zulässig.“ 

    Im § 19 Abs. 1 Nr. 3. ist die Erlaubnis für Rehasport festgelegt:

    Ärztlich verordneter Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person ist erlaubt; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen.

    Im § 19 Abs. 2 Nr. 3. ist die Erlaubnis festgelegt, dass für den Rehasport „gedeckte Sportanlagen“ genutzt werden dürfen.

    Korrigiertes Rundschreiben der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 24.04.2021:

    In der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 19/28444, S. 13) heißt es zur Reichweite von Sporteinschränkungen nach § 28b Abs. 1 Nr. 6 InfSchG:
    „Medizinisch notwendige sportliche Betätigungen (bspw. Reha-Maßnahmen) zählen nicht als Ausübung von Sport im Sinne der Vorschrift, da bei solchen Betätigungen der medizinische Charakter den sportiven Aspekt überwiegt.“
    Auch wir hatten in der Telefonkonferenz per Auslegung den Reha-Sport zwar schon § 28b Abs. 1 Nr. 8 InfSchG zugeordnet, das aber noch unter einen Entscheidungsvorbehalt des Senats gestellt. Aufgrund der Aussage in der amtlichen Begründung ist aber nun eindeutig, dass der Reha-Sport nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 „Zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung„ von der „Bundesbremse“ nicht betroffen ist, sondern – da ärztlich verordnet – den medizinischen Dienstleistungen nach § 28b Abs. 1 Nr. 8 InfSchG zurechnen ist. 
    Insoweit ist der Reha-Sport nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Berliner VO im Rahmen von § 28b Abs. 1 Nr. 8 InfSchG weiter zulässig.
    Ich bitte dies im Rahmen der Vergabe zu berücksichtigen. Für eventuell zusätzlich entstehenden Benachrichtigungsaufwand bitte ich um Nachsicht.

    BRANDENBURG 

    Siebte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg vom 6. März 2021 geändert durch Verordnung vom 23. April 2021

    § 12 Abs. 5 Nr. 2 Die Ausübung von ärztlich verordnetem Sport auf Sportanlagen ist zulässig. 


    BREMEN
     

    Fünfundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 21. April 2021 

    § 1 Abs. 3 Ärztlich verordneter Rehabilitationssport mit bis zu zehn Personen ist zulässig, soweit zwischen den beteiligten Personen der Mindestabstand [von 1,5 Metern] eingehalten wird ; …

    § 2 Abs. 3 Zulässig bleiben Veranstaltungen des Rehabilitationssports

    § 4 Abs. 2 Nr. 6 öffentliche und private Sportanlagen zur Ausübung des Rehabilitationssports sind von Schließungen ausgenommen


    HAMBURG
     

    Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (gültig vom 24. April 2021)

    § 20 (1) Ärztlich verordneter Rehabilitationssport bleibt auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie in öffentlichen und privaten Schwimmbädern zulässig.

    § 20 (3) Ärztlich verordneter Rehabilitationssport bleibt zulässig; für die Ausübung gelten die folgenden Vorgaben:
    • es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5,
    • die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer sind nach Maßgabe des § 7 zu erheben,
    • die gemeinsame Ausübung des Rehabilitationssports ist höchstens mit bis zu zehn Personen zulässig,
    • es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
    • in geschlossenen Räumen gilt bei der Sportausübung ein Mindestabstand von 2,5 Metern.

    HESSEN

    Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie | Stand: 27. April 2021

    Es gibt zur aktuellen Verordnung, Stand 27. April 2021, (noch) keine Auslegungshinweise. Wir gehen davon aus, dass diese sich jedoch nicht von der Version, Stand 29. März 2021 unterscheiden werden:

    Auslegungshinweise zur Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und des Betriebs von Einrichtungen und Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie | Stand 30. April 2021

    Rehabilitationssport gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX sowie Funktionstraining nach § 64 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX unterfällt nicht den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2, da es sich um medizinische Maßnahmen handelt, d.h. die Angebote dürfen auch in (Klein-) Gruppen zur Verfügung werden. Es wird empfohlen, die Gruppe auf fünf Personen zuzüglich Trainerin oder Trainer zu reduzieren. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird dringend empfohlen soweit das Angebot nicht in öffentlich zugänglichen Gebäuden stattfinden, in denen eine Mund-Nasen-Bedeckungs-Pflicht herrscht (siehe auch: https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/mund-nasen-bedeckung). Des Weiteren ist aus Sicherheitsgründen ein Hygienekonzept zu erstellen; [Seite 25].

    Sämtliche Schwimmbäder [Seite 23] und ähnliche Einrichtungen dürfen auch für Rehabilitationssport genutzt werden. 

    Frankfurter Rundschau 24.04.2021 – 15:27
    Corona in Frankfurt. Fitnessstudios müssen schließen – mit einer Ausnahme: Der Reha-Sport bleibt in ganz Hessen erlaubt.

    MECKLENBURG-VORPOMMERN

    Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 23. April 2021

    § 2 (4) Medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen bleiben unter Einhaltung von Auflagen erlaubt.

    16. Soziales | FAQ Corona [aufgerufen am 24.04.2021]

    Können Rehasportgruppen trainieren? 
    Ja, vor dem Hintergrund der medizinischen Notwendigkeit des Rehasports ist dieser auch mit mehreren Patienten durchführbar. Dazu muss ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept erstellt werden.

    Der § 10 9. wurde aufgehoben. Medizinisch notwendige Behandlungen sind weiter zulässig.

    Sport – Antworten auf häufig gestellte Fragen | Allgemeines rund ums Sporttreiben [aufgerufen am 24.04.2021]

    Was gilt für den Rehasport?
    Rehasport kann ausschließlich im Rahmen medizinisch notwendiger Behandlungen stattfinden. Dies sollte primär als Individualsport erfolgen. Rehasport in der Gruppe kann betrieben werden, wenn es sich um eine medizinisch notwendige Maßnahmen handelt und eine individuelle Realisierung nicht möglich ist.

    Was ist unter Rehasport zu verstehen?
    Bei Rehabilitationssport handelt es sich ausschließlich um eine medizinisch notwendige und ärztlich verordnete Maßnahme (§ 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX). Gruppen trainieren dabei unter ärztlicher Betreuung und Überwachung.

    Mit wie vielen Personen und unter welchen Voraussetzungen darf dieser Sport betrieben werden?
    Die Gruppengröße ist abhängig von den zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und kann daher variieren. Dabei ist es wichtig, z. B. einen Mindestabstand von 2,5 Metern zwischen den Sporttreibenden zu belassen und bis zum Erreichen des Platzes eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die genauen Einzelheiten zur Durchführung des Angebotes muss die Betreiberin bzw. der Betreiber in einem Hygienekonzept festschreiben. Um mögliche Infektionsketten nachvollziehen zu können, sind die Kontaktdaten der Anwesenden zu notieren.
    Auch Rehasport sollte möglichst als Individualsport betrieben werden oder aber – in Landkreisen mit einer Inzidenz zwischen 35 und 100 – mit Personen des eigenen Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts. In Hochinzidenzkommunen darf auch der Rehasport lediglich alleine oder zu zweit mit entsprechendem Abstand betrieben werden. Ausnahmen gelten lediglich, wenn hier eine medizinische Verordnung zugrunde liegt und eine individuelle Realisierung nicht möglich ist.

    Muss während der Sportausübung eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden?
    Nein.

    Der § 9 Abs. 1a, der den Rehasport bis 14. Dezember 2020 als zulässig erklärte, wurde (weiterhin) nicht wieder aufgenommen.

    Begründung zur Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 23. April 2021

    Die Zulässigkeit der Maßnahmen des Rehabilitationssports richtet sich im Hinblick darauf, dass der Fokus auf der medizinischen Wiederherstellung liegt, nach den Regelungen zu den medizinisch notwendigen Dienstleistungen, § 12 CoronaSchVO. Die Vorschriften zu §§ 2 bis 4a CoronaSchVO, insbesondere die zu den Kontaktbeschränkungen, sind zu beachten. Gruppensportangebote sind derzeit untersagt, § 2 Abs. 1a CoronaSchVO.

    Weitere Erläuterungen in diesem Beitrag

    RHEINLAND-PFALZ

    Neunzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 23. April 2021

    § 6 (3) Zulässig sind Dienstleistungen, die … medizinischen Gründen dienen, wie … Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch.  

    Begründung der 19. CoBeLVO vom 23. April 2021

    In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird klargestellt, dass zu den Dienstleistungen, die aus hygienischen oder medizinischen Gründen erlaubt sind, auch Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuchs (SGB IX) zählen. Rehabilitationssport findet aufgrund gesetzlicher Definition stets in Gruppen statt und ist daher in Abweichung zu der Regelung in § 10 ausnahmsweise zulässig. Der Verweis auf § 64 SGB IX stellt sicher, dass eine ärztliche Verordnung vorliegt. [Seite 19]

    Was gilt ab dem 24. April 2021 in Kommunen, in denen die 7-Tages-Inzidenz über 100 liegt? (Stand 24.04.2021)

    Unter welchen Voraussetzungen darf ich außerhalb der Ausgangsbeschränkungen Sport treiben?
    Medizinisch notwendige sportliche Betätigungen (bspw. Reha-Maßnahmen) zählen nicht als Ausübung von Sport, da bei solchen Betätigungen der medizinische Charakter den sportiven Aspekt überwiegt.

    Maskenpflicht

    Wo gilt die verschärfte Maskenpflicht?
    An folgenden Orten ist eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 zu tragen („verschärfte Maskenpflicht“):
    … beim Rehabilitationssport 

    UPDATE 28.04.2021 Der Menüpunkt „Maskenpflicht“ ist von der Internetseite (wieder) verschwunden.
    UPDATE 31.05.2021 Der Menüpunkt „Maskenpflicht“ ist wieder verfügbar und auch im Punkt „Rehasport“ wird die „verschärfte Maskenpflicht“ explizit benannt.

    SAARLAND 

    Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 23. April 2021
    Begründung zur Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 23. April 2021

    Zu § 7 Absatz 5 (Seite 1098) „Rehasport wird als Bestandteil des Freizeit- und Amateursportbereichs angesehen. Als ärztlich verordnete Maßnahme für eine einzelne Person ist Rehasport grundsätzlich unter Anleitung einer entsprechend aus- gebildeten Person zulässig. Eine entsprechend ausgebildete Person sind Heilmittelerbringer und Ausübende der Gesundheitsfachberufe wie z. B. Physiotherapeuten und zertifizierte Rehasport-Trainer. Sofern die Leistung dieser Personen in einem Fitnessstudio erbracht wird, ist sie auch dort zulässig, wenn dabei die hygiene- und infektionsschutzrechtlichen Anforderungen beachtet werden, insbesondere der Mindestabstand von 1,5 Me- ter wo immer möglich eingehalten und der körperliche Kontakt zwischen Therapeut und Patient auf das absolut nötige Minimum beschränkt wird. Der Reha-Sport kann nur zwischen Therapeut und Patient stattfinden. Weitere Patienten, insbesondere Reha-Sport-Gruppen, sind nur bei Vorlage eines negativen SARS-CoV-2- Tests pro Person zulässig.“


    SACHSEN
     

    Amtliche Bekanntmachungen | Ab 24. April 2021: Bundesregelungen zur Notbremse in Sachsen wirksam

    Nach Beschluss des Bundestages und Billigung des Bundesrates ist das geänderte Infektionsschutzgesetz am 23. April 2021 in Kraft getreten. Die bundesweit verbindliche Corona-Notbremse gilt ohne weitere Umsetzungsakte dann auch in Landkreisen und Kreisfreien Städten des Freistaates Sachsen, die 7-Tage-Inzidenzen von über 100 Infektionen pro 100.000 Einwohnern an drei aufeinanderfolgenden Tagen aufweisen. Dies ist flächendeckend im Freistaat Sachsen der Fall.

    Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung, die noch bis einschließlich 9. Mai 2021 gilt, wird aktuell überarbeitet und an die geänderte Rechtslage angepasst.

    Häufige Fragen zu den Bekanntmachungen

    Kann Reha-Sport auch in Gruppen stattfinden? [aktualisiert am 9. April 2021]
    Es gelten auch hier die allgemeinen Kontaktbeschränkungen nach § 2 Absatz 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung als übergeordneter Grundsatz. Das heißt, dass Reha-Sport nur allein und mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie einem Trainer (maximal mit fünf Teilnehmern) stattfinden darf. Eine Öffnung von Reha-Sport-Einrichtungen ist erst dann zulässig, wenn die Sieben-Tages-Inzidenz in Sachsen seit 14 Tagen unter Hundert liegt und sich in diesen vierzehn Tagen nicht erhöht hat. Ein negativer tagesaktueller Test ist erforderlich. 

    SACHSEN-ANHALT  

    Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration hat uns am 26.04.2021 um 10:10 Uhr bestätigt, dass die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und die darin enthaltene Einordnung des Rehasports zur Kenntnis genommen wurden. Die Diskussion zu diesem Thema ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Somit gelte die bestehende SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung unverändert:

    Elfte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 25. März 2021

    § 4 Abs. 4 Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Hygieneregeln und Zugangsbegrenzungen nach § 1 Abs. 1 eingehalten werden: … 4. ärztlich verordneter Rehabilitationssport kontaktfrei im Freien mit bis zu fünf Personen, einschließlich des Trainers, …

    Mail der AG SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 28.04.2021:
    „Ihre Anregungen werden in die Überlegungen zu künftigen Lockerungen der pandemiebedingten Einschränkungen einfließen. Sicherlich werden Sie verstehen, dass angesichts der derzeitigen Infektionsgeschehens mit kurzfristig wirksamen Lockerungen auch für den Reha-Sport eher unwahrscheinlich sein dürften.“

    SCHLESWIG-HOLSTEIN

    In Schleswig-Holstein liegen von 15 Kreisen und kreisfreien Städten lediglich Pinneberg (111,0) und Stormann (106,5) über der „100-Inzidenz“ [Stand 25.04.2021], so dass überhaupt nur dort die Regelungen aus der Bundesregelung durch eine Allgemeinverfügung umgesetzt werden müssen. 

    § 11 Abs. 3 Satz 1 Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern … für … Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation … Ausnahmen von den Anforderungen aus den Absätzen 1, 2 und 4 unter der Voraussetzung zulassen, dass nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept erstellt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird.

    Begründung der Landesregierung zur Corona-Bekämpfungsverordnung vom 16. April 2021 gemäß § 28a Absatz 5 Satz 1 IfSG

    Zu § 11 (Sport) Zu Absatz 3 | … Ebenfalls gilt eine Ausnahmemöglichkeit für … Rehasport. 

    THÜRINGEN 

    Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 31. März 2021
    Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 29. April 2021

    § 27 Zu schließen sind Fitnessstudios … sowie ähnliche Einrichtungen, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation
    § 28 Zu schließen sind Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation

    Diese Verordnung gilt trotz des neuen Infektionsschutzgesetz des Bundes weiter. In den Teilen, in denen das Bundesgesetz strengere Regeln vorsieht, gilt das Bundesgesetz vor den Verordnungen des Landes Thüringen. Aktuell ist eine neue Verordnung auf Landesebene in Vorbereitung, welche das neue Bundesgesetz und die Thüringer Verordnung in Einklang bringen wird. 

  • 21. April 2021 | Keine Notbremse für den Rehasport!

    21. April 2021 | Keine Notbremse für den Rehasport!

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    in die Frage, ob zum Zwecke der Pandemiebekämpfung der Rehabilitationssport untersagt werden sollte, ist durch das derzeit laufende Gesetzgebungsverfahren zum Erlass eines 

    VIERTEN GESETZ ZUM SCHUTZ DER BEVÖLKERUNG BEI EINER EPIDEMISCHEN LAGE VON NATIONALER TRAGWEITE

    Bewegung gekommen.

    An sich war die Situation bereits mit der Gesetzesbegründung des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im November 2020 (nach unserer Auffassung) „klar“: Beim Rehasport als Rehabilitationsleistung steht die Gesunderhaltung und somit ein hochrangiges Schutzgut im Vordergrund, so dass (strenge) Schutz- und Hygienekonzepte einem Verbot vorzuziehen sind.

    In der an die Regierungsfraktionen gerichteten „Formulierungshilfe“ der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 09.04.2021 wurden Regelungen zum generellen Verbot von Gruppensport ab einer Inzidenz von 100 aufgenommen (Seite 5 i.V.m. Seite 12).

    Danach stand zu befürchten, dass das undifferenziert formulierte weitgehende Sportverbot die normanwendenden Behörden – also insbesondere die Ordnungsämter – dazu veranlassen könnte, den ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung (ergänzende Leistung nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) unter dieses neue Sportverbot zu fassen und damit den derzeit in der weit überwiegenden Zahl der Bundesländer erlaubten Rehabilitationssport vollständig und für lange Zeit zum Erliegen zu bringen.

    Wir haben diese Bedenken sehr massiv gegenüber maßgeblichen Parlamentariern, insbesondere gegenüber den Mitgliedern des Gesundheitsausschusses des Bundestages, geltend gemacht und darauf gedrungen, eine Klarstellung aufzunehmen.

    Dies ist in der Gesetzesbegründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 13.04.2021 (Bundestagsdrucksache 19/28444) dann auch geschehen. Dort heißt es jetzt (auf Seite 13) zur Reichweite von Sporteinschränkungen nach § 28b Abs. 1 Nr. 6:

    „Medizinisch notwendige sportliche Betätigungen (bspw. Reha-Maßnahmen) zählen nicht als Ausübung von Sport im Sinne der Vorschrift, da bei solchen Betätigungen der medizinische Charakter den sportiven Aspekt überwiegt.“

    Damit wird jegliche Sportausübung, die „medizinisch notwendig“ ist – eben wegen ihres „medizinischen Charakters“ -, nicht als „Sport“ im Sinne des Infektionsschutzgesetzes verstanden und damit von den im Gesetz vorgesehenen Sportausübungsbeschränkungen nicht erfasst. Das gilt auch für medizinisch notwendige Gruppenangebote, da die Klarstellung in der Gesetzesbegründung keinen Unterschied zwischen medizinisch notwendigem Individualsport und medizinisch notwendigem Gruppensport macht. Entscheidend für die Unanwendbarkeit der infektionsschutzrechtlichen Sporteinschränkungen ist allein die medizinische Notwendigkeit der sportlichen Betätigung. Genau diese medizinische Notwendigkeit bescheinigt der Arzt mit seiner Verordnung und der Kostenträger (i.d.R. Krankenkasse) mit seiner Genehmigung.

    Es bleibt es den Bundesländern unbenommen, Maßnahmen zu ergreifen, die über die im Bundesinfektionsschutzgesetz enthaltenen Beschränkungen hinausgehen. Damit ist im Grundsatz ein landesrechtliches Verbot des ärztlich verordneten Rehabilitationssports in Gruppen denkbar. Freilich dürfte sich der Rechtfertigungsaufwand für ein Verbot erhöhen: Im Rahmen der anzustellenden (und ggf. von einem Gericht zu kontrollierenden) Verhältnismäßigkeitsprüfung wird man ein Verbot nur noch bei Vorliegen von greifbaren Anhaltspunkten für eine erhöhte Ansteckungsgefahr bei der Ausübung des Rehabilitationssports rechtfertigen können. Gerade solche Anhaltspunkte hat es in der Vergangenheit jedoch nicht gegeben. Das zeigt schon der Umstand, dass in den Bundesländern, in denen der Rehabilitationssport derzeit erlaubt ist, keinerlei Infektionsereignisse, die sich auf eine Teilnahme am Rehabilitationssport zurückführen lassen, bekannt geworden sind (was sicherlich dazu geführt hätte, dass das betreffende Bundesland ein Verbot des Rehabilitationssports ausgesprochen hätte).

    Wie gehen davon aus, dass sich in den Ländern, in denen Rehasport bereits bislang als zulässig erklärt wird, nichts ändert. Mit den Ministerien in den Bundesländern, die Rehasport in Gruppen aktuell als unzulässig deklarieren, stehen wir (erneut) in Kontakt.

  • 11. April 2021 | Genügt ein Selbsttest zu Hause der Verpflichtung Mitarbeiter zu testen?

    11. April 2021 | Genügt ein Selbsttest zu Hause der Verpflichtung Mitarbeiter zu testen?

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    eine Testpflicht für Mitarbeiter am Arbeitsplatz ist in einigen Ländern bereits realisiert und soll in den nächsten Tagen mit einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes sogar bundesweit vorgeschrieben werden.

    Erfüllt ein Selbsttest zu Haus die Verpflichtung zur Testung durch den Arbeitgeber

    Wenn die jeweilige Coronaschutzverordnung für bestimmte Arbeitnehmer – insbes. für solche mit Kundenkontakt – die Wahrnehmung des vom Arbeitgeber bereitgestellten Coronatests vorschreibt, dann stellt sich die Frage, ob die Pflicht auch durch Durchführung des Test außerhalb der Arbeitsstätte, z.B. in einem Testzentrum oder gar zu Hause, erfüllt werden kann.

    An sich würde es ja Sinn machen, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Selbsttests zur Verfügung stellt und somit ein Mitarbeiter mit einem positiven Testergebnis sich gar nicht erst auf den Weg zur Arbeit macht. 

    Wir beschreiben diesen Sachverhalt exemplarisch an zwei Bundesländern. Bei der Lektüre der restlichen Coronaverordnungen werden sich sicher noch ganz andere Bilder ergeben.

    Berlin

    Hier ist das explizit ausgeschlossen.

    § 6a Abs. 1 der Coronaschutzverordnung Berlin erlaubt die Durchführung der vom Arbeitgeber zu stellende Selbsttests nur „unter Aufsicht“. Zusammen mit der Pflicht des Arbeitgebers zur Ausstellung eines Nachweises über die Testung wird man wohl davon ausgehen können, dass ein zu Hause durchgeführter Test nicht genügt.

    Sachsen

    Hier ist das nicht so klar.

    § 3a der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung sagt nur, dass alle Beschäftigten (und auch die Selbstständigen) mit direktem Kundenkontakt verpflichtet sind, sich zweimal wöchentlich auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu testen oder testen zu lassen. Die Tests sind vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Über die Art des Testes und den Ort, an dem die Testung durchgeführt wird, sagt die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung nichts.

    Wenn der Arbeitgeber den Test dadurch „zur Verfügung stellt“, dass er dem Arbeitnehmer für den Besuch eines Testzentrums freistellt, so wird man das wohl genügen lassen können. Man könnte sogar an Schnelltest für zu Hause denken, zumal nach § 1a bei einem Selbsttest das negative Testergebnis durch eine Selbstauskunft nach Anlage 1 oder 2 zu der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung nachgewiesen werden kann. Gerade die Anlage 1 erlaubt die Testung ohne jede Aufsicht und dass der Getestete selbst unterschreibt.

    Allerdings kann man einen Arbeitgeber nicht dazu raten, den zu Hause durchgeführten Selbsttest zu akzeptieren, denn nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e) droht dem Arbeitgeber ein Bußgeld, wenn er entgegen § 3a Absatz 2 Satz 1 fahrlässig keine Testung vornimmt oder vornehmen lässt. Und Fahrlässigkeit könnte vorliegen, wenn sich am Ende herausstellt, dass der Arbeitnehmer den Test zu Hause gar nicht durchgeführt hat (denn es könnte durchaus als fahrlässig bewertet werden, wenn man Tests organisiert ohne jede Möglichkeit der Kontrolle der wirklichen Durchführung).