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  • 20. Juni 2021 | Testpflicht entfällt ab morgen in ganz Nordrhein-Westfalen

    20. Juni 2021 | Testpflicht entfällt ab morgen in ganz Nordrhein-Westfalen

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    in Nordrhein-Westfalen kann auf den Nachweis eines negativen Tests verzichtet werden, wenn, neben dem Land NRW, auch im betroffenen Kreis und in der kreisfreien Stadt die Inzidenzstufe 1 gilt.

    Dies gilt ab morgen, 21.06.2021, nun auch in Hagen und Wuppertal.

    Somit kann nun in allen 53 Kreisen und kreisfreien Städten des Landes der Rehabilitationssport (wieder) ohne Negativnachweis durchgeführt werden.

  • 18. Juni 2021 | Ersatzkassen verlängern Erhöhung der Vergütungssätze bis 30.09.2021

    18. Juni 2021 | Ersatzkassen verlängern Erhöhung der Vergütungssätze bis 30.09.2021

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Ersatzkassen haben einer Fortführung der Pandemie bedingten, zusätzlichen temporären Erhöhung von 10 Prozent für weitere drei Monate, bis 30.09.2021, zugestimmt.

  • 12. Juni 2021 | Unfallversicherung verlängert ebenfalls Sonderregelungen

    12. Juni 2021 | Unfallversicherung verlängert ebenfalls Sonderregelungen

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, DGUV und SVLFG als landwirtschaftliche BG, haben uns darüber informiert, dass die Sonderregelungen zum „Rehabilitationssport im Freien“ und „Online-Rehabilitationssport“ bis zum 30. September 2021 verlängert werden.

  • 10. Juni 2021 | Tests + Masken: Momentaufnahme NRW

    10. Juni 2021 | Tests + Masken: Momentaufnahme NRW

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Inzidenzen sinken und es stellt sich die Frage, ob und ab wann der

    Rehasport in Nordrhein-Westfalen auch ohne Tests und Masken 

    durchgeführt werden kann.

    Der Negativtestnachweis (oder ein Nachweis der Immunisierung) als Voraussetzung für die Durchführung des Rehasports entfällt (zwar) nicht deshalb, weil in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz sinkt. Vielmehr bleibt der Negativtestnachweis selbst dann erforderlich, wenn in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt die Inzidenzstufe 1 gilt (Zusammenspiel von § 14 Absatz 2 Nr. 4 CoronaSchVO und den Absätzen 3 und 4 des § 14 CoronaSchVO). 

    Anders ist es, wenn SOWOHL im betroffenen Kreis oder der kreisfreien Stadt ALS AUCH im Land NRW die Inzidenzstufe 1 gelten (§ 14 Abs. 4 Nr. 6 CoronaSchVO). Dann kann bei der Sportausübung auf Negativtestnachweise verzichtet werden. Nach der – rechtverbindlichen – tagesaktuellen Veröffentlichung unter www.mags.nrw gilt (heute, 10.6.) für das Land die Inzidenzstufe 1 ab dem 11.6.2021. Damit kann ab dem 11.6. in allen Kreisen und kreisfreien Städten, für die ebenfalls Inzidenzstufe 1 ausgewiesen wird, auf den Negativtestnachweis verzichtet werden. Das gilt beispielsweise ab dem 11.6. für Aachen oder ab dem 12.6. für Krefeld, nicht jedoch beispielsweise für Bochum (weil dort ab dem 11.6. erst Stufe 2 erreicht wird).

    Außerdem muss ­- unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstands und unabhängig von der Inzidenz – eine medizinische Gesichtsmaske getragen werden (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 CoronaSchVO), wobei zwar die Maske während der Ausübung von Rehasport vorübergehend abgelegt werden kann – allerdings nicht generell, sondern nur, „soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist“ (§ 5 Abs. 7 Nr. 6 CoronaSchVO). Unter welchen Umständen die Maskenablegung „erforderlich“ ist, um den Rehasport auszuüben, lässt sich nur schwer sagen. Es spricht aber einiges dafür, eine Maskenablegung dann für „erforderlich“ zu halten, wenn die Maske hinderlich ist entweder für das verstärkte Atmen oder bei bestimmten Übungen (z.B. Übungen auf dem Bauch liegend mit Gesicht nach unten). Andererseits ist ein Ablegen der Maske allein schon bei Betreten des Sportraumes oder nach Ankommen an der Matte/am Übungsplatz nicht erlaubt.

  • 9. Juni 2021 | Fortbildungsangebot „Rehasport bei Long-COVID“

    9. Juni 2021 | Fortbildungsangebot „Rehasport bei Long-COVID“

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Pandemie-Lage entspannt sich deutlich und die Inzidenz geht überall in Deutschland immer weiter zurück. Aber für etwa zehn Prozent der Covid-Patienten bleibt Long-COVID, ein facettenreiches Krankheitsbild mit Symptomen wie Kurzatmigkeit, kognitiven Störungen und besonders häufig Fatigue. Deutschlandweit sind etwa 350.000 Menschen davon betroffen. Noch weiß man viel zu wenig über die Krankheit, um eine passgenaue Therapie anbieten oder gar Heilung in Aussicht stellen zu können. Aber die Experten sind sich einig darüber, dass mit einem konsequenten und gezielten Training gute Erfolge erzielt werden können.

    Zur Vorbereitung auf die Betreuung dieser Patienten in Rehabilitationssportgruppen bieten wir Ihnen nun eine erste Fortbildung an, die die Lungensport-Spezialisten von ZWANZIG-NEUN-FÜNF in Essen im Online-Format durchführen werden.

    Die Veranstaltung im Umfang von 4 UE hat folgende inhaltliche Schwerpunkte:

    • Pathophysiologische Grundlagen
    • Symptomkomplex Long-COVID mit Fokus auf verminderte Leistungsfähigkeit, Dyspnoe, Fatigue
    • Wirkung von körperlicher Aktivität nach einer COVID-19 Infektion
    • Trainingsschwerpunkte bei Patienten mit Long-COVID und deren Umsetzung im Rehasport
    • Durchführung von Beispielübungen: Atemtechnik in Ruhe und Belastung, Thoraxmobilisation, Kräftigung von Rumpf und Extremitäten, Ausdauertraining

    Zunächst wird es eine Veranstaltung am 7. Juli mit begrenzter Platzzahl geben. In Kürze veröffentlichen wir dann weitere Termine für September bis Dezember. Hier können Sie sich anmelden.

    Zu den in diesem Zusammenhang wichtigen Anpassungen der ICD-10 haben wir heute bereits hier im Blog berichtet.

  • 8. Juni 2021 |  Anpassung der ICD-10 für Covid-19

    8. Juni 2021 | Anpassung der ICD-10 für Covid-19

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    im Zusammenhang mit einer Covid-19-Erkrankung bzw. der Impfung gegen Covid-19 hat die WHO zusätzliche Codes, die sogenannten Schlüsselnummern, in die ICD (Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme) eingeführt.

    Entsprechend wurde der aktuelle ICD-10-GM Version 2021 angepasst: Neu hinzugekommen sind nun die Codes unter U08 bis U10.

    Bei der Verordnung von Rehabilitationssport (Muster 56) können also zukünftig die Codes U08.9, U09.9! und U10.9 für Zustände in Zusammenhang mit vorausgegangener Coronavirus-19-Krankheit benannt sein:

    • U08.9
      COVID-19 in der Eigenanamnese, nicht näher bezeichnet: Der Code ist für Fälle vorgesehen, bei denen eine frühere, bestätigte Coronavirus-19-Krankheit zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führt. Die Person leidet nicht mehr an COVID-19.
    • U09.9! 
      Post-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet: Der Code ist für Fälle vorgesehen, bei denen der Zusammenhang eines aktuellen, anderenorts klassifizierten Zustandes mit einer vorausgegangenen Coronavirus-19-Krankheit codiert werden soll. Die Schlüsselnummer ist nicht zu verwenden, wenn COVID-19 noch vorliegt.
    • U10.9 
      Multisystemisches Entzündungssyndrom in Verbindung mit COVID-19, nicht näher bezeichnet: Der Code ist für Fälle vorgesehen, bei denen ein durch Zytokinfreisetzung bestehendes Entzündungssyndrom in zeitlichem Zusammenhang mit COVID-19 steht.

    Bei den Codes, die zusätzlich mit einem Ausrufezeichen versehen sind, wie U09.9!, handelt es sich nach der ICD-10-GM um Zusatzcodes, sogenannte Ausrufezeichenkodes (!). Damit ist festgelegt, dass sie eine ergänzende Information enthalten und mit mindestens einem weiteren Code kombiniert werden müssen, der für eine Primärverschlüsselung zugelassen ist. Das Ausrufezeichen gehört zur Bezeichnung des Codes, es wird aber bei der Codierung nicht angegeben.

    Dies bedeutet für eine Verordnung im Rehasport, auf der U09.9 angegeben wurde, muss zwingend eine weitere Diagnose angegeben werden.

    1.     Beispiel

    Patient mit Symptomatik im Zusammenhang mit einer überstandenen Coronavirus-19-Krankheit

    Ein Patient wird seit etwa einem halben Jahr aufgrund einer COVID-19-Erkrankung behandelt. COVID-19 liegt nicht mehr vor. Jedoch leidet er weiterhin an ausgeprägten Erschöpfungszuständen. Jetzt treten auch Konzentrations- und Schlafstörungen auf. Ein Zusammenhang des aktuellen Zustandes mit der vorausgegangenen Coronavirus-Krankheit ist sehr wahrscheinlich.

    Codierung

    • G93.3 G Chronisches Müdigkeitssyndrom (zusätzliche Codierung zwingend bei U09.9)
    • U09.9 G Post-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet
    2.     Beispiel

    Ein Patient war vor etwa drei Monaten an COVID-19 erkrankt. Er stellt sich nun mit Herzklopfen und unregelmäßigem Herzschlag vor. Die Diagnostik ergibt keinen krankhaften Befund.

    • R00.2 G Palpitationen
    • U08.9 G COVID-19 in der Eigenanamnese, nicht näher bezeichnet

    Für die Zuordnung des Patienten in die richtige (Rehasport-) Gruppe ist die Grundlage in der Rehabilitation die ICF (Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit).

    Die ICF wurde 2001 von der WHO verabschiedet und ist der ICD gleichgestellt. Die ICF ist auf die Wechselwirkungen zwischen Gesundheitsproblem, Funktionsfähigkeit, Behinderung und Kontextfaktoren des Individuums ausgerichtet. Grundlage der ICF ist das biopsychosoziale Modell, welches die Auswirkungen eines gemäß des ICD-10 kodierten Gesundheitsproblems unter Berücksichtigung individueller Krankheitsfolgen auf Aktivität und Teilhabe eines Menschen und in Wechselwirkung mit seinen Kontextfaktoren darstellt.

    Bezogen auf die Folgen einer Covid-19 Erkrankungen wurde die ICF bislang noch nicht angepasst.

    Wenn die zweite Zeile der Rehasportverordnung (Muster 56) „Schädigungen der Körperfunktionen und Körperstrukturen für die verordnungsrelevante Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe“ so beschrieben ist, dass Sie dem Patienten eine passende Rehasportgruppe anbieten können um das Rehabilitationsziel zu erreichen, dann können Sie Patienten mit Post-Covid-19-Zustand annehmen.

  • 3. Juni 2021 | Sonderlehrgang NEUROLOGIE!

    3. Juni 2021 | Sonderlehrgang NEUROLOGIE!

    AKTUELL: SONDERLEHRGANG FÜR PHYSIOTHERAPEUTEN | PROFIL >> NEUROLOGIE<<
     
    Es gibt noch ein paar freie Plätze im Juli!

    • Präsenzveranstaltung in Bad Pyrmont
    • Zeitraum: 17. / 18. Juli 2021
    • Umfang: 24 LE
    • Zugangsvoraussetzungen: Berufsabschluss als Physiotherapeut und vorhandene Berechtigung in einem anderen Rehasport-Profil (z.B. Orthopädie)
     
  • 28. Mai 2021 | Rehasport in Sachsen-Anhalt in geschlossenen Räumen für Getestete, Geimpfte und Genesene wieder zulässig

    28. Mai 2021 | Rehasport in Sachsen-Anhalt in geschlossenen Räumen für Getestete, Geimpfte und Genesene wieder zulässig

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    in Sachsen-Anhalt ist nach der am 26.05.2021 in Kraft getretenen

    Dreizehnten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 21. Mai 2021

    neben dem Rehabilitationssport im Freien nun auch der Rehabilitationssport in geschlossenen Räumen wieder, mit Auflagen, zulässig:

    § 4 Absatz 9 
    [Folgende Angebote dürfen geöffnet werden, … ] soweit Trainern, Kunden und Besuchern nur Zutritt gewährt wird, die eine Testung im Sinne des § 1 Abs. 3 mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen oder von der Testpflicht nach § 1 Abs. 4 ausgenommen sind,

    a)  ärztlich verordneter Rehabilitationssport in geschlossenen Räumen mit höchstens 10 Personen, zuzüglich des Trainers, wobei durchgängig ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird, 

    Bei der Ermittlung der Anzahl der Besucher der Einrichtungen und Angebote … werden vollständig geimpfte und genesene Personen nicht berücksichtigt. 

    ERMITTLUNG DER MAXIMALEN TEILNEHMERZAHL

    Es dürfen nun wieder bis zu 15 Teilnehmer (Herzsport 20 Teilnehmer) in geschlossenen Räumen am Rehabilitationssport teilnehmen; es ist jedoch darauf zu achten, dass alle zu den drei „G“ gehören müssen, davon maximal 10 zu Gruppe der Getesteten: 15 Geimpfte/Genesene + 0 Getestete oder 11 Geimpfte/Genesene + 4 Getestete oder 3 Geimpfte/Genesene + 10 (max.!) Getestete

    REGELUNGEN ZUR TESTDURCHFÜHRUNG

    § 1 Absatz 3 
    Soweit in dieser Verordnung eine Testung vorgeschrieben wird, hat die testpflichtige Person dem Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person

    1. eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PCR-Test, der nicht älter als 24 Stunden ist, vorzulegen,
    2. eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PoC-Antigen-Test (Schnelltest), der nicht älter als 24 Stunden ist, vorzulegen oder
    3. einen Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) vor Ort vorzunehmen.

    Der Selbsttest nach Satz 1 Nr. 3 ist in Anwesenheit des Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person durchzuführen. Bescheinigungen über einen Schnelltest nach Satz 1 Nr. 2 können im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erstellt werden. Der Verantwortliche hat ein positives Testergebnis und die Kontaktdaten der getesteten Person unverzüglich der zuständigen Gesundheitsbehörde zu übermitteln. Der Verantwortliche hat die Bescheinigungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 oder den Selbsttest der anwesenden getesteten Person bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen.

    AUSNAHMEN VON DER TESTPFLICHT

    § 1 Absatz 4 
    Von der Testpflicht ausgenommen sind

    1. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen,
    2. Personen, die über einen vollständigen Impfschutz gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen und keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen; ein vollständiger Impfschutz gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 liegt nach Ablauf von 14 Tagen nach der letzten Impfung vor, die nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut für ein vollständiges Impfschema erforderlich ist; das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes ist dem Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person schriftlich oder elektronisch nachzuweisen,
    3. genesene Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises sind und keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen; ein Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR-Test) erfolgt ist; die Testung muss mindestens 28 Tage und darf höchstens 6 Monate zurückliegen, sowie
    4. Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.

    Viele Grüße aus Berlin

    Thomas Roth
    Vorsitzender des Vorstands

  • 27. Mai 2021 | Die Krankenkassen verlängern die „Corona-Sonderregelungen“ bis 30.09.2021

    27. Mai 2021 | Die Krankenkassen verlängern die „Corona-Sonderregelungen“ bis 30.09.2021

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Krankenkassen haben uns heute informiert über die

    VERLÄNGERUNG DER SONDERREGELUNGEN WÄHREND DER COVID-19-PANDEMIE

    Die bundesweit abgestimmten und bis 30.06.2021 befristeten Sonderregelungen „Fortführung im Freien“ und „Fortführung als Tele-/Online-Angebot“ werden weiter bis 30.09.2021 verlängert. 

    Darüber hinaus wird die Anspruchsdauer für im Zeitraum vom 01.08.2020 bis 30.09.2021 bewilligte Verordnungen Muster 56 automatisch um 6 Monate verlängert. Diese Regelung ist unbürokratisch ausgestaltet, um sowohl den Leistungserbringern als auch den Krankenkassen und ihren Abrechnungsdienstleistern unnötige Verwaltungsaufwände in jedem bewilligten Fall zu ersparen.

    Die Informationen finden Sie im Schreiben vom 27.05.2021

    Falls Sie Fragen zu diesen Regelungen haben, wenden Sie sich bitte zunächst an unsere Geschäftsstelle.

  • 27. Mai 2021 | … und wieder was Neues in NRW!

    27. Mai 2021 | … und wieder was Neues in NRW!

    Liebe Mitglieder, liebe Anbieter,

    ab morgen gilt in Nordrhein-Westfalen die 

    Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 26. Mai 2021

    Die Reglungen zum Rehabilitationssport sind jetzt im § 14 Absatz 2 Ziffer 4 gelandet:

    der ärztlich verordnete sowie unter ärztlicher Betreuung und Überwachung durchgeführte Rehabilitationssport nach § 64 Absatz 1 Nummer 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch unter Beachtung des Mindestabstands zwischen den teilnehmenden Personen und, wenn er in geschlossenen Räumen stattfindet, mit Negativtestnachweis

    Zu dem nun geforderten „Negativtestnachweis“ folgende Erläuterungen:

    Wie alt darf ein Negativtestnachweis sein?

    Die Testvornahme darf höchstens 48 Stunden zurückliegen; § 7 Satz 4 CoronaSchVO.

    Was ist mit vollständig geimpften und genesenen Personen? Benötigen diese ebenfalls einen Negativtestnachweis?

    Nein.

    Nach § 7 Abs. 2 der „Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19“ (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV) gilt: Sofern eine landesrechtlichen Coronaschutzverordnung voraussetzt, dass eine Person negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet ist, gilt diese Voraussetzung im Fall von geimpften Personen und genesenen Personen als erfüllt. Da § 14 Abs. 4 Coronaschutzverordnung NRW bei Rehabilitationssport in geschlossenen Räumen ein Negativtestnachweis voraussetzt, gilt diese Voraussetzung  – gemäß dem vorgenannten § 7 Abs. 2 SchAusnahmV – im Fall von geimpften Personen und genesenen Personen als erfüllt.

    Wer als geimpft bzw. genesen gilt, ergibt sich aus der SchAusnahmV.

    Geimpfte Personen sind danach solche, die einen in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache gefassten Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in verkörperter oder digitaler Form vorlegen und aus dem sich ergibt, dass die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen vollständig erfolgt ist und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind.

    Genesene Personen sind asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache ausgestellten Nachweises in verkörperter oder digitaler Form sind, nachdem eine vorherige Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bestand, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt.

    Ist der Negativtestnachweis (tatsächlich) unabhängig von der Inzidenz(-entwicklung), also theoretisch auch bei einer Inzidenz von „0“ verpflichtend

    Das Erfordernis eines Negativtestnachweises für Rehasport in geschlossenen Räumen entfällt – nur – dann, wenn in ganz Nordrhein-Westfalen die Inzidenzstufe 1 gilt (§ 14 Abs. 4 Nr.6 ). Die Inzidenzstufe 1 gilt, wenn eine 7-Tage-Inzidenz von höchstens 35 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag (wenn also an einem Donnerstag der Wert erstmal bei 35 oder weniger liegt und in den Folgetagen nicht steigt, dann sind mit Ablauf des darauffolgenden Dienstag die fünf Werktage erreicht – Samstag ist Werktag -, so dass die Inzidenzstufe 1 mit Beginn des nächsten Donnerstags gilt). Das Erfordernis eines Negativtestnachweises bleibt hingegen bestehen, wenn die Inzidenzstufe 1 nicht in ganz NRW, sondern nur in einer oder mehreren Kommunen erreicht ist (das Nachweiserfordernis gilt also – auch – dort weiter).

    Welche Prüf- bzw. Dokumentationsverpflichtungen bestehen für den Rehasportanbieter bzgl. des Negativtestnachweises, ggf. wie lange ist die Dokumentation aufzubewahren? 

    Nach § 7 Satz 3 ist der Negativtestnachweis bei der Inanspruchnahme des Angebots zusammen mit einem amtlichen Ausweisdokument mitzuführen und den verantwortlichen Personen vorzulegen.

    Wer die verantwortliche Person ist, entscheidet der Rehasportanbieter. Besondere Voraussetzungen muss diese Person nicht erfüllen. Die Entscheidung – das heißt die Erteilung der entsprechenden Anweisung an die Person – sollte dokumentiert werden (z. B. Anweisung per Mail oder per Schriftstück).

    Die verantwortliche Person hat dann zum einen zu prüfen, ob ein negatives Testergebnis vorliegt und zum anderen zu prüfen, ob die Person, die in dem Testergebnis genannt wird, dieselbe ist, die das Ergebnis vorlegt. Diese Prüfung erfolgt per Sichtprüfung durch Abgleich mit einem „amtlichen Ausweisdokument“. Die Coronaschutzverordnung definiert nicht näher, welche Ausweisdokumente zur Vorlage geeignet sind. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift soll mit der Vorlage die Identifikation der Person und der anschließende Abgleich mit den Angaben im Negativtestnachweis erreicht werden. Man wird also ein Ausweisdokument mit Bild verlangen müssen. Dazu gehören insbes. Reisepässe, Personalausweise, Führerscheine, Jagdscheine, elektronische Gesundheitskarten und Behindertenausweise, nicht aber – mangels Bild – z.B. Geburts- oder Heiratsurkunden. Die Coronaschutzverordnung NRW verlangt nicht ausdrücklich, dass das Ergebnis der Prüfung dokumentiert wird. Sie verlangt aber bei Sportangeboten in geschlossenen Räumen die „einfache Rückverfolgbarkeit“ (§ 8 Abs. 3 Nr. 7 Coronaschutzverordnung). Die einfache Rückverfolgbarkeit ist sichergestellt, wenn die verantwortliche Person alle Rehasportteilnehmer mit deren Wissen (vorherige Information – z.B. durch Aushang – erforderlich) mit Name, Adresse und Telefonnummer oder Emailadresse sowie  Zeitraum des Aufenthalts digital oder schriftlich erfasst und diese Daten für vier Wochen aufbewahrt. Insofern raten wir dazu, bei dieser Gelegenheit auch die Vorlage des Negativtestnachweises und des amtlichen Ausweisdokumentes zu dokumentieren. Es genügt insoweit eine tabellarische Erfassung, ggf. mit eigenen Spalten für Negativattest und amtliches Ausweisdokument, in denen ein Kreuz gesetzt wird. Kopien der vorgelegten Negativtestnachweise bzw. Ausweisdokumente darf der Rehasportanbieter nicht erstellen und einbehalten.